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Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare

Mit ihrer Geltung ab dem 25 Mai 2018 führte die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes europäisches Datenschutzrecht für Unternehmen, Privatpersonen und die öffentliche Verwaltung ein. Auch fast fünf Jahre später ist das dadurch notwendige grundlegende rechtliche Umdenken nur zum Teil bewältigt. Die Regelungen der DS-GVO müssen aus dem Kontext des gesamten Europarechts eigenständig interpretiert werden. Auch dort, wo die DS-GVO noch - im Übrigen vielfach deutlich überschätzte - Spielräume für den nationalen Gesetzgeber lässt, sind mitgliedstaatliche Regelungen im Licht der Vorgaben der Verordnung auszulegen und anzuwenden. Die Erwägungsgründe zur DS-GVO haben dabei besonderes Gewicht. Sie sind integraler Bestandteil der Verordnung und bei der Interpretation deshalb ebenso zwingend zu berücksichtigen wie der Normtext selbst. Die stark anwachsende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Datenschutz beeinflusst die Datenschutzpraxis zunehmend bis in Details hinein. Sie erzwingt eine ständige kritische Revision vorhandener Datenschutzkonzepte - auch solcher, die erst anlässlich der Geltung der DS-GVO erstellt wurden.

Die Neuauflage erfasst die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zur DS-GVO und geht perspektivisch auf demnächst anstehende Entscheidungen ein. Die - teils rechtsverbindlichen - Dokumente des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) sind intensiv berücksichtigt. Zu den zahlreichen europarechtlich strittigen Fragen bezieht der Kommentar eigenständige Positionen auf der Basis europarechtlicher Auslegungsmethoden. Die nationalen Ergänzungsregelungen Deutschlands (Bundesdatenschutzgesetz 2018 mit seitherigen Änderungen) und Österreichs (Datenschutzgesetz 2018 mit seitherigen Änderungen) zur DS-GVO sind dargestellt und werden, stets unter kritischer Würdigung aus europarechtlicher Sicht, bei der Kommentierung der einschlägigen Bestimmungen der DS-GVO berücksichtigt. Fragen des Datentransfers zwischen der EU und wichtigen Drittstaaten wie den USA finden besondere Beachtung.