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Beschreibung:

Erfolgreich im Zivilprozess taktieren und gewinnen können die Rechtsanwält:innen, die in jeder Situation die konkreten Handlungs- und Entscheidungsalternativen kennen, sie fallangemessen und taktisch klug einsetzen und in der Lage sind, auch auf unerwartete Abweichungen vom erwarteten Prozessverlauf zu reagieren. Auf diese praktischen Anforderungen ist das Handbuch abgestimmt. Der Aufbau des Werkes orientiert sich streng am Arbeitsablauf forensisch tätiger Rechtsanwält:innen.

NEU in der 9. Auflage:
• Die mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl.I, S. 3786) begonnene und bis zum 1.1.2026 vorgesehene Digitalisierung des Zivilprozesses hat zu weiteren, zum Teil erheblichen Änderungen der Prozessorganisation sowohl auf Anwalts- als auch auf Gerichtsseite geführt.
• Zum 1.1.2020 dauerhaft etabliert wurde die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

In der ZPO-Reform 2002 war die Beschränkung dieses Rechtsbehelfs auf einen Wert von über 20.000,- € zunächst nur befristet und später mehrfach verlängert worden (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Verbunden wurde dies mit einem weiteren Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie Änderungen weiterer prozessrechtlicher Vorschriften.
• Zur Vermeidung pandemiebedingter Härtefälle wurde mit dem neu geschaffenen § 44 EGZPO ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Gewerberaum (Art. 240 EGBGB § 7) geschaffen.
• Der bereits im Jahr 2010 eingeführte Kontopfändungsschutz wurde mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz erweitert und neu gestaltet (§§ 899 ff. ZPO).
• Deutlich verbessert wird 2021/22 durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes die Sicherheit der Gerichtsvollzieher bei Ausführung ihrer Tätigkeit. Diese können jetzt von der Polizei Auskunft über mögliche Gefahren und ggf. Unterstützung für Vollstreckungshandlungen erhalten. Gleichzeitig wurde die Liste der unpfändbaren Sachen (§ 811 ZPO) an die heutigen Lebensumstände angepasst und die Pfändungsgrenzen (§§ 850a, 851c ZPO) teilweise deutlich angehoben.
• Einbezogen wird auch die erst 2023 in Kraft tretende Stärkung des prozessualen Selbstbestimmungsrechts von unter Vormundschaft und Betreuung stehenden Personen (§§ 53, 170a ZPO).
• Daneben sind zahlreiche grundlegende Gerichtsentscheidungen - insbesondere des BGH - ergangen, die zu berücksichtigen sind.