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Beschreibung:

Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher

Der Kommentar dient der Auslegung der mit dem Vertrag von Lissabon zum 1.12.2009 rechtsverbindlich erklärten Grundrechte-Charta.

Der Autor versteht es, die Wirkungsweise der Charta und ihr Verhältnis zum nationalen Recht klar und verständlich darzustellen. So werden innerhalb der Kommentierungen der einzelnen Vorschriften die weiteren europäischen Grundrechtsquellen, die durch Art. 6 EUV anerkannt sind und deshalb neben den Regelungen der Charta stets mitzubeachten sind, nämlich die vom EuGH entwickelten Grundsätze und die in den Verträgen enthaltenen Regelungen mit Grundrechtsqualität, miterläutert. Berücksichtigt werden zudem die Vorschriften der EMRK, denen auch die EU selbst unterworfen ist. Darüber hinaus gilt besondere Aufmerksamkeit den systematischen Zusammenhängen zwischen den Grundrechten.

Die Einführung gibt einen Überblick über das auf der Vorschrift des Art. 6 EUV basierende System des Europäischen Grundrechtsschutzes.

Die Darstellung der Grundrechte folgt einem einheitlichen Gliederungsschema. Auf Fragen der Abgrenzung und des Zusammenspiels der Grundrechte wird besonderes Gewicht gelegt.
Die Kommentierungen zu den allgemeinen Bestimmungen der Charta (Art. 51 ff.) bieten gleichzeitig einen Abriss der wichtigsten Begriffe der allgemeinen Grundrechtslehren des Europäischen Verfassungsrechts, wie Grundrechtsverpflichteter, Grundrechtsträger, Grundrechtsfunktionen, Schutzbereich und Einschränkung sowie Auslegung der Grundrechte.
Für den deutschen Juristen von besonderem Interesse ist, dass die europäischen Grundrechte nicht deckungsgleich mit den deutschen Grundrechtsregelungen sind. Teilweise werden Schutzbereiche normiert, die im GG nicht ausdrücklich geregelt sind, wie z.B. der Schutz persönlicher Daten, das Recht auf Bildung, Rechte von Kindern und Älteren, die Gewährleistungen zum individuellen Arbeitsrecht oder das Recht auf eine gute Verwaltung.

Die 4. Auflage verarbeitet die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung des EuGH (und des EuG) und der nationalen Gerichte sowie die umfangreiche neue Literatur.
Rechnung getragen wurde insbes. der gestiegenen Bedeutung der Rechtsschutzgewährleistung in Art. 47, auch für Verfahren vor den nationalen Gerichten.