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Beschreibung:

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Es besteht Gesamtabnahmeverpflichtung. Bitte bestellen unter ISBN 978-3-406-71280-7.


Der Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht bietet eine umfassende, wissenschaftlich vertiefte Kommentierung des Lauterkeitsrechts unter europarechtlichem Blickwinkel auf neuestem Stand.

In Band 1 werden zunächst die Grundlagen des Lauterkeitsrechts und das Internationale Wettbewerbs- und Wettbewerbsverfahrensrecht erörtert. Im Anschluss daran werden neben den europarechtlichen Grundlagen die produkt- und personenbezogenen Werberegeln des Lauterkeitsrechts und das Vorabentscheidungsverfahren dargestellt. Kommentiert werden die lauterkeitsrechtlichen Regeln des AEUV-Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union zur Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit, die komplette UGP-Richtlinie sowie die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie. In enger Verzahnung wird auf diese Ausführungen bei der anschließenden Kommentierung der §§ 1-7 UWG Bezug genommen.

Band 2 setzt die internationalen wettbewerbsrechtlichen Aspekte und europarechtlichen Vorgaben des Lauterkeitsrechts aus Band 1 bei der Kommentierung der §§ 8-20 UWG fort.

Folgende Vorschriften sind aufgrund von Gesetzesänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in der 3. Auflage neu kommentiert, bzw. umfangreich überarbeitet worden:

- § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 UWG: Die beiden Definitionen "wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers" und "geschäftliche Entscheidung" wurden eingefügt.
- § 3 UWG: Die Vorschrift über das "Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen" wurde neu gefasst.
- § 3a UWG (Rechtsbruch) und § 4a (Aggressive geschäftliche Handlungen) wurden eingefügt.
- § 4 UWG (Mitbewerberschutz) wurde neugefasst.
- § 5 UWG (Absatz 1 Satz 1 geändert) und § 5a (Absätze 5 und 6 wurden angefügt)
- § 8 UWG (Beseitigung und Unterlassung); Absatz 3 Nr. 3 wurde neu gefasst.

Berücksichtigt wurde zudem das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).