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Beschreibung:

Die §§ 1025 ff. ZPO ermöglichen die Ausübung privater Schiedsgerichtsbarkeit als echte Gerichtsbarkeit: § 1055 ZPO verleiht einem Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils; gemäß §§ 1060, 1061 ZPO kann ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden. Der Staat verhilft Entscheidungen privater Schiedsgerichte jedoch nur dann zur Wirkung bzw. Durchsetzung, wenn Schiedsverfahren und Schiedsspruch bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. In bestimmten Fällen findet deshalb eine Überprüfung privater Schiedsgerichtsbarkeit durch die deutschen staatlichen Gerichte statt.

Dieser praktische Leitfaden erörtert zunächst die Fallkonstellationen, in denen es zu einer gerichtlichen Überprüfung kommen kann. Anschließend stellt er Umfang und Kriterien der Überprüfung dar. Hierbei werden erst allgemeine prozessuale Fragen behandelt. Den Schwerpunkt bildet die Darstellung von Prüfungsumfang und Prüfungskriterien bezogen auf die einzelnen Schritte des nachzuprüfenden Schiedsverfahrens.

Aktualität und praktische, nicht zuletzt wirtschaftliche Relevanz des Themas zeigen sich etwa im Fall Pechstein (BGH NJW 2016, 2266). Das OLG München hatte zuvor die zwischen Claudia Pechstein und dem internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU) 2009 getroffene Schiedsvereinbarung für unwirksam erklärt und einen hierauf beruhenden Spruch des Court of Arbitration for Sports (CAS) u.a. wegen rechtsstaatlicher Mängel nicht anerkannt.