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Beschreibung:

Reihe: Assessorklausuren / Referendariat

Das Werk behandelt alle Themen, die erfahrungsgemäß in der 2. Juristischen Staatsprüfung schriftlich oder mündlich geprüft werden.

In den Hauptkapiteln
- Das Urteil erster Instanz,
- Rechtsmittel,
- Gerichtliches Verfahren bis zum Urteil,
- Übergreifende Verfahrensfragen,
- Ermittlungsverfahren und
- Allgemeine Hinweise zur Klausurbearbeitung gibt der Band nicht nur einen Überblick zu den examensrelevanten Punkten, sondern auch zahlreiche praktische Tipps für die richtige Bearbeitung strafprozessualer Klausuren.

Die 13. Auflage bringt den Band vor allem auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung:

Schon 2019 sind das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens sowie das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung in Kraft getreten. Ersteres enthält insgesamt zwölf Maßnahmen mit punktuellen Änderungen des Strafverfahrensrechts (Besetzungsrüge, Befangenheit, Beweisantragsrecht, Unterbrechung der Hauptverhandlung, Gesichtsverhüllung, Erweiterung der DNA-Analyse, Opferschutz usw.), letzteres beinhaltet insbesondere eine Vorverlagerung der Gewährleistung der Verteidigung und damit eine frühzeitige Pflichtverteidigerbestellung. Ebenfalls zu nennen ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtline 2016/680 und der Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die EU-Verordnung 2016/679.

Herauszuhebende Entscheidungen sind die des BGH in BGHSt 64, 89 zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Stärke des Tatverdachts sowie Klarstellung, dass Beweisverwertungsverbote im Ermittlungs- und Zwischenverfahren unabhängig von einem Widerspruch des Beschuldigten von Amts wegen zu beachten sind, die des BVerfG in NStZ 2019, 534 zu Durchsuchungen zur Nachtzeit und in NJW 2020, 2966 zur Verfassungsgwidrigkeit von Regelungen über die Bestandsdatenauskunft (Bestandsdatenauskunft II) sowie die des EuGH in NJW 2019, 2145 zum Europäischen Haftbefehl.

Seit Anfang 2020 hat überdies die Sars-CoV2-Pandemie Gesetzgebung und Praxis sehr beeinflusst, etwa durch die Einführung von § 10 EGStPO als zusätzlichen Hemmungstatbestand für die Unterbrechung der Hauptverhandlung.